Fragen und Antworten: Was bedeutet das GModG für SHK-Betriebe?
Mit Bekanntwerden des Referentenentwurfs für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, auch GMG) und damit „Abschaffung”, präziser gesagt Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) von 2023 durch die Bundesregierung ergeben sich zahlreiche Fragen. An dieser Stelle beantworten die Experten des Fachverbands SHK Baden-Württemberg diese Fragen, die uns aus den Betrieben erreichen, soweit das zum jeweiligen Stand der Dinge möglich ist. Diese Sammlung von Fragen und Antworten werden wir daher in den nächsten Wochen immer wieder erweitern und aktualisieren. Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2026.
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Wurde das Heizungsgesetz abgeschafft?
Nein, bis auf Weiteres gilt das GEG in der Fassung von 2023 weiter. Erst wenn ein neues GModG vom Parlament beschlossen wurde und in Kraft tritt, werden sich Regelungen ändern. Die Bundesregierung plant, das neue GMG zum 1. Juli 2026 in Kraft zu setzen. Ob das gelingt, ist aktuell noch unklar.
Gibt Deutschland seine Klimaschutzziele auf?
Nein. Im Eckpunktepapier erfolgt ein klares Bekenntnis zu den im Klimaschutzgesetz Deutschland verankerten Klimaschutzzielen. In einem entsprechenden Informationspapier zu den Eckpunkten wird zudem betont, dass Deutschland bis 2045 auch im Gebäudesektor CO2-neutral werden soll. Insoweit ändert sich in Bezug auf die langfristige Entscheidungsfindung bei der Heizungswahl nichts. Gerade bei Öl und Gas werden weiterhin mittel- bis langfristig deutliche Preissteigerungen auf Grund verschiedener Sachlagen erwartet, wie z. B. durch die CO2-Preissteigerung durch das europäische ETS II ab 2028 oder eine geringe Verfügbarkeit von grünem Öl und Gas bei steigendem Bedarf. Insoweit wird es auch künftig, allein schon aus Betriebskosten-Gründen, sinnvoller sein auf EE-Heizungssysteme umzusteigen
Wie sieht die neue Förderung aus? Für welche Heizungen gilt sie? Was sollte man Kunden raten? Warten oder rasch beantragen?
Nach Aussage des Eckpunktepapiers soll es bis mindesten 2029 eine gesicherte Förderung geben. Ob es bis dahin aber zu Änderungen an der Fördersystematik kommt, ist noch unklar. In Anbetracht der angespannten Haushaltslage kann es im Detail sehr wohl zu Reduzierung der Fördersätze und -inhalte kommen. Aktuell ist nur bekannt, dass der einkommensabhängige Förderteil ausgebaut werden soll. Welche Konsequenzen dies für die bisherige Förderrichtlinie, die Fördersätze usw. hat, kann zum jetzigen Zeitpunkt niemand sagen. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird die Förderung für die meisten Kunden nicht besser werden. Daher lohnt es sich, die Förderung zeitnah nach den bisherigen Bedingungen zu beantragen und die Frist von drei Jahren für die Umsetzung zu nutzen.
Welche Konsequenzen folgen aus der angedachten Streichung der Paragrafen 71 und 72 GEG?
Durch die Streichung des Paragrafen 71 bzw. 71b-p fallen viele Vorgaben weg, so auch die Vorgabe zum Einsatz von 65 Prozent erneuerbarer Energien sowie die bisherige Verpflichtung zum Beratungsgespräch beim Einbau von fossilen Heizungen. Allerdings bleibt es beim Einbau von Gas- und Ölheizungen dabei, dass ein zunehmend steigender Anteil an grünem Öl oder Gas zum Einsatz kommen muss. Gestartet wird 2029 mit einem Anteil von 10 Prozent. (Details siehe Frage zur Bio-Treppe).
Weder im Eckpunktepapier noch im Entwurf zum GModG wird dazu erwähnt, dass die steigende Nachfrage nach Biokomponenten den Preis steigen lassen wird. Weiterhin bleibt unerwähnt, dass ab 2028 das erweiterte europäische Emissionshandel-System (ETS II) startet. Insoweit wird der CO2-Preis für den verbleibenden fossilen Anteil an Erdgas oder Heizöl voraussichtlich deutlich steigen. Auch welche Auswirkungen sich ggf. durch künftig steigende Netzentgelte im Gasbereich ergeben ist heute nur schwer prognostizierbar. Alle Effekte haben zur Folge, dass die Betriebskosten in den nächsten Jahren für Öl- und Gasanlagen deutlich steigen werden. Außerdem wird das Kohlendioxidkostenverteilungsgesetz zum Schutz für Mieter parallel zum GModG novelliert (Details dazu siehe Frage „Wie sollen Mieter vor stark steigenden Heizkosten geschützt werden?”), dies hat Konsequenzen für Vermieter und Mieter.
Für Baden-Württemberg gilt:
Mit der Streichung des § 71 GEG und ff. entfällt die bisherige Konkurrenzlage zwischen GEG und EWärmeG. Das EWärmeG BW dürfte damit — vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung durch das Land — wieder uneingeschränkt Anwendung finden. Die 15-Prozent-EE-Pflicht beim Heizungstausch nach EWärmeG ist daher laut dem Umweltministerium BW weiterhin zu beachten. Das Betriebsverbot ab 2045 im GModG ist zwar formal gestrichen, gleichzeitig hält die Bundesregierung aber an den Klimaschutzzielen fest: Die Evaluierungsklausel in § 9 GModG sieht vor, dass die Regelungen im Jahr 2030 auf ihre Klimawirksamkeit überprüft werden und bei Bedarf nachgesteuert wird. Zudem gilt das aus der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) abgeleitete faktische Einbauverbot für fossile Heizungsanlagen ab 2040 weiterhin. Neben dem Bund hält auch die neue Landesregierung gemäß Koalitionsvertrag an den Klimaschutzzielen, also an der angestrebten THG-Neutralität bis 2040, fest. Das bedeutet, dass u. a. alle Heizungsanlagen bereits 2040 klimaneutral sein bzw. ohne fossile Energieträger auskommen müssen.
Der Referentenentwurf legt die Bio-Treppe jetzt verbindlich fest (§ 43 Abs. 1 GModG):
| Ab Datum | Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe |
| 1. Januar 2029 | 10 % |
| 1. Januar 2030 | 15 % |
| 1. Januar 2035 | 30 % |
| 1. Januar 2040 | 60 % |
| 1. Januar 2045 | 100 % |
Im Vergleich zum bisherigen GEG wurde die erste Stufe 2029 von 15 % auf 10 % abgesenkt. Diese neue Quote gilt einheitlich für alle Gas- und Ölheizungen, die nach Inkrafttreten des GModG eingebaut werden. Für alle ab dem 1.01.2024 nach GEG eingebauten Öl- und Gasheizungen gelten weiterhin die Vorgaben des GEG, also sind ab dem 1.01.2029 min. 15% Anteil zu erfüllen. Die anderen Biostufen im GEG ab 2035 bzw. 2040 sind gleichlautend wie im GModG.
Anrechenbare klimaneutrale Brennstoffe sind: Biomethan, Bioöl (FAME oder HVO), biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff einschließlich Derivate (§ 43 Abs. 1 GModG).
Hinsichtlich der geplanten Grüngas-Quote aus dem Eckpunktepapier ist aktuell lediglich bekannt, dass diese mit Ausnahme für den Industrie- und Gewerbesektor eingeführt werden soll. Wie, soll in einem separaten Papier des BMWE geregelt werden. Hierzu soll bis Sommer 2026 ein erstes Eckpunktepapier durch das BMWE veröffentlicht werden. Jegliche Details zur Grüngas-Quote sind momentan also vollkommen unklar. Eines zeichnet sich dadurch jetzt schon ab, nämlich steigende Preise.
CDU/CSU und SPD sagen, Öl und Gas-Heizungen könnten nun wieder dauerhaft eingebaut werden. Wie ist das vor dem Hintergrund der EPBD zu bewerten?
Die europäische Gebäuderichtlinie EPBD und andere europäische Richtlinien fordern eine kontinuierliche Reduktion fossiler Energieträger bzw. einen Ausbau der erneuerbaren Energien. Die EPBD selbst sieht ein Einbauverbot für fossile Heizungsanlagen ab 2040 vor. Insoweit bedeutet die Streichung des Paragrafen 72 GEG eigentlich gar nichts, denn die Vorgaben der EPBD gelten weiterhin und sind auch von Deutschland umzusetzen. Das Eckpunktepapier der Regierungskoalition verweist sogar darauf, dass man die EPBD 1:1 umsetzen will.
Was ist mit den Vorgaben des jetzigen GEG zur 65-Prozent-Regel: Gilt diese im Neubau weiterhin? Wird die Scharfschaltung in Großstädten zum 1. Juli 2026 noch in Kraft treten?
Mit Inkrafttreten des GModG (Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt) wird § 71 GEG vollständig gestrichen — und damit die gesamte 65-Prozent-EE-Pflicht, sowohl für den Neubau als auch für den Bestand.
Das bisherige GEG sah vor, dass in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern, in denen bis zum 30. Juni 2026 ein kommunaler Wärmeplan vorliegt, die 65-%-EE-Pflicht auch im Gebäudebestand ab diesem Datum scharf schaltet. Dieser Mechanismus wird mit der Streichung des § 71 GEG gegenstandslos. Das Problem ist, dass – sollte das GModG nicht bis zum 30.06.2026 in Kraft treten, wovon derzeit auszugehen ist – das GEG bis zum Inkrafttreten des GModG beachtet werden müsste. Das bedeutet, dass ab dem 1. Juli 2026 in den Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohner demnach die 65%-EE-Regelung bis zum Inkrafttreten des GModG beachtet werden müsste. Ein Beratungschaos wäre vorprogrammiert. Damit das nicht geschieht, plant die Bundesregierung aktuell ein Änderungsgesetz zum GEG, wobei die Frist auf den 1. November 2026 verschoben werden soll.
An die Stelle der 65-%-Pflicht treten gestaffelte Anforderungen, die sich nach dem Inkrafttreten der einzelnen Artikel richten:
- Ab Inkrafttreten des GModG (sofort nach Verkündung): Im Neubau sind die Maßgaben der §§ 42–46 GModG einzuhalten. Eine Gasheizung ist im Neubau grundsätzlich wieder zulässig. Wird sie eingebaut, greift ab 2029 die Bio-Treppe nach § 43 GModG (10 % klimaneutrale Brennstoffe, ansteigend bis 60 % in 2040). Eine pauschale EE-Pflicht von 65 % gibt es nicht mehr.
- Ab 01.01.2028 (Artikel 3): Neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, müssen als Nullemissionsgebäude errichtet werden — also ohne CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort. Für diese Gebäudekategorie scheidet eine Gas- oder Ölheizung, auch als Hybridlösung, aus.
- Ab 01.01.2030 (Artikel 4): Alle neu zu errichtenden Gebäude müssen als Nullemissionsgebäude errichtet werden. Ab diesem Zeitpunkt darf am Standort keine CO₂-Emission aus fossilen Brennstoffen mehr verursacht werden. Reine Gas- oder Ölheizungen sind im Neubau ab 2030 faktisch nicht mehr möglich.
Was ist mit dem Klimaziel des Landes von 2040? Hebelt dieses die Bundesregelungen aus? Wie sieht es aus, wenn Kommunen sogar 2035 klimaneutral werden wollen? Können sie strengere Vorgaben machen?
Das Landes-Klimaschutzziel 2040 (Baden-Württemberg) oder kommunale Ziele 2035 hebeln die bundesrechtlichen Regelungen des GModG nicht aus. Der Referentenentwurf zum GModG enthält jedoch eine gezielte Öffnungsklausel, die für Länder relevant sind:
- Länderregelung (§ 9 GModG): Die allgemeine Länderregelung bleibt im Gesetz erhalten. Sie ermöglicht den Ländern, im Bereich der erneuerbaren Energien für die Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden über die bundesrechtlichen Mindestanforderungen hinauszugehen — sofern das GModG dafür nicht abschließend regelt. Genau hier liegt die zentrale Frage für das EWärmeG BW: Da die Bio-Treppe des § 43 GModG eine Brennstoffanforderung ist und keine umfassende EE-Regelung, dürfte das Landesrecht insoweit weiterhin Raum haben. Endgültige Klarheit bringt erst der abgestimmte Gesetzestext sowie die Stellungnahme des Umweltministeriums BW.
- Solarenergie-Öffnungsklausel (§ 106 Abs. 5 GModG): Hier ist die Öffnung ausdrücklich normiert: „Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Errichtung von Solarenergieanlagen stellen.” Das bedeutet: Länder können bei der Solarpflicht über die Bundesvorgaben hinausgehen. Bestehende Landesregelungen wie die PV-Pflicht-VO BW oder das EWärmeG BW behalten damit ausdrücklich Bestand und über die Vorgaben des GModG hinausgehen.
- Anschluss- und Benutzungszwang (§ 109 GModG): Kommunen können weiterhin für bestimmte Gebiete einen Anschluss- und Benutzungszwang für Wärmenetze aussprechen. Das ist das schärfste Instrument auf kommunaler Ebene: Wird es eingesetzt, müssen Eigentümer in den ausgewiesenen Gebieten ihren Wärmebedarf über das Wärmenetz decken — unabhängig von der sonstigen Heizungsfreiheit nach § 42 GModG. Dies setzt jedoch das Bestehen eines tatsächlichen Wärmenetzes voraus. Allein die Ausweisung als Wärmenetzeignungsgebiet im Rahmen des kommunalen Wärmeplans löst keine Anschlussverpflichtung aus.
Was ist mit dem Rückbau der Gasnetze, der teilweise bereits eingeleitet wurde? Wird dieser gestoppt? werden Gasnetze flächendeckend weiterhin verfügbar sein?
Hier sind die Vorgaben der EU-Gasbinnenmarktrichtlinie zu beachten, die aktuell über eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes in Deutschland eingeführt und umgesetzt werden soll. Insoweit ändert sich an der Stelle nichts. Der Gesetzgeber muss beispielsweise Regeln für die Stilllegung von Teilen des Gasnetzes erlassen bzw. den Gasnetzbetreibern die Möglichkeit einräumen dies auch tun zu dürfen. Die Thematik wird also auch künftig eine zunehmende Bedeutung gewinnen, wenn immer mehr Hausbesitzer weg vom Gas hin etwa zur Wärmepumpe gehen.
Kann der 10 Prozent Biogasanteil, der ab 1. Januar 2029 für neu eingebaute Heizungsanlagen gelten sollen, auch durch das Erfüllen des EWärmeG nachgewiesen werden?
Ja, zumindest 2029, da der Anteil an Bio-Brennstoff zwischen GModG und EWärmeG zu diesem Zeitpunkt gleich ist. Zur Erfüllung des EWärmeG müssen allerdings noch weitere 5%, z. B. durch den Einbau einer Solarthermieanlage oder einen Sanierungsfahrplan, erbracht werden. Ab 2030 reicht dann der Bio-Energieanteil nach EWärmeG nicht mehr aus, um das GModG zu erfüllen, da ab dem 1.01.2030 ein Mindestanteil von 15% erbracht werden muss.
Wie lässt sich dieser Nachweis gegenüber den Behörden erbringen?
Der Nachweis erfolgt ausschließlich über das Lieferantensystem: Der Brennstofflieferant bestätigt mit der Jahresabrechnung, dass die Anforderungen erfüllt sind (§ 96 Abs. 4 und 5 GModG).
Was empfiehlt der Fachverband Betrieben, die sich vollständig auf Wärmepumpen spezialisiert haben? Ist eine Rückkehr zur Gasheizung sinnvoll?
Bereits heute ist die Wärmepumpe im Vollkostenvergleich meist deutlich besser als Öl- oder Gasheizungen. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass die Netzentgelte im Gasbereich mittelfristig steigen werden, da durch den Zubau von Wärmepumpen, immer weniger Haushalte am Gas hängen. Steigende CO2-Preise durch das 2028 kommende ETS II der EU sorgen ebenfalls dafür, dass die Betriebskosten steigen werden. Auch die Vorgabe zu einer Grüngas- bzw. Grünölquote wird den Preis für Gas und Öl steigen lassen. Es bleibt nach wie vor vollkommen unklar, woher die grünen Ersatzstoffe kommen sollen. So kommt aktuell etwa eine Terrawattstunde (TWh) an Biomethan im Wärmemarkt an. Verbraucht werden aber etwa 400 TWh an Erdgas. Insoweit sehen wir es nicht als sinnvoll an, als Handwerksbetrieb zurück zu fossilen Wärmeerzeugungssystemen zu wechseln.
Können die von der Bundesregierung vorgestellten Eckpunkte zum GModG so umgesetzt werden oder spricht etwas dagegen?
Viele kritisieren bereits jetzt, dass die Abschaffung der 65-Prozent-EE-Vorgabe schon für sich genommen einen verfassungsrechtlich unzulässigen Rückschritt in der Klimapolitik darstelle. Insoweit bleibe die „Biotreppe” mit zunächst 10 Prozent Biogas um 55 Prozentpunkte hinter den GEG-Vorgaben zurück. In Bezug auf die gesetzten Klimaschutzziele stelle dies eine Verschlechterung dar, die gegen Art. 20a GG verstoße und somit gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Kritiker verweisen daher auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen das neue Gesetz.
Die Grünen haben bereits Widerstand angekündigt. Auch hat das Dokument in Hinblick auf die SPD viel Sprengkraft, da insbesondere Mieter schlechter gestellt werden. Zwar wird im Eckpunktepapier aufgeführt, dass man eine Regelung zum Schutz vor unwirtschaftlichen Heizungen schaffen will, aber diese Regelung gibt es bis dato noch nicht. Weiter sollen die Gestehungskosten der Wärmenetze weitergehender als bisher von den Wärmenetzbetreibern an die Anschlussnehmer weitergegeben werden können. Beide Regelungen treffen den Kern der SPD-Wähler.
Die Bundesregierung hat im März 2026 die Klimaschutzstrategie 2026 veröffentlicht. Die Endfassung weist teilweise konträr zum Referentenentwurf des neuen GModG Aussagen auf. Auch muss der Bundesrat dem Gesetz zustimmen und hier haben schon einige Länder Widerstand angekündigt. Dies sind nur einige wenige Punkte, aber sie zeigen, dass viel Sprengkraft vorhanden ist und das weitere parlamentarische Verfahren abgewartet werden muss.
Wie sieht es mit den erschwerten Bedingungen für Pelletheizungen aus (Einbau einer Wärmepumpe oder Solarthermie), entfällt dies auch oder ist das nur Bestandteil der KFW-Förderung?
Die Förderbedingungen sind über die Förderrichtlinie geregelt und nicht über das GEG bzw. das kommende GModG. Insoweit kann die Änderung des GEG bzw. die Neuregelung im GMG keine Auswirkung auf die Förderrichtlinie der BEG oder für die Steuerabschreibung nach § 35c des Einkommenssteuergesetz haben. Bei der Frage der Förderung von Feuerstätten für feste Brennstoffe gilt es unter anderem zu beachten, dass hierbei die Luftreinhaltevorgaben der EU sowie die Diskussion um die Verwertung des endlichen Rohstoffes Holz mit in die Bewertung einfließen. In der Konsequenz gehen wir aktuell nicht davon aus, dass mit der Novellierung des GEG zum GModG es zu Anforderungsminderungen kommen wird.
Wird im Rahmen des neuen GModG auch der Förderzuschuss für einkommensschwache Haushalte angepasst, da die steigenden Kosten für Verbraucher eine Anpassung der Einkommensgrenze erforderlich machen?
Die Fördervorrausetzungen sind nicht im GModG sondern in der Bundesrichtlinie für effiziente Gebäude geregelt (BEG). In den Eckpunkten zum GModG ist allerdings aufgeführt, dass ein gestaffelter Einkommens-Bonus eingeführt werden soll und sich die BEG ändern wird.
Laut geplantem Zeitplan tritt das neue GModG vor dem 1. Juli 2026 in Kraft. Welche Regelungen gelten bis dahin für den Gebäudebestand in Kommunen mit bereits beschlossener kommunaler Wärmeplanung, die somit im Bestand eingehalten werden muss?
Bis zum Inkrafttreten des GMG gelten die Vorgaben des derzeitigen GEG. Kommunale Wärmepläne haben gemäß WPG (Wärmeplanungsgesetz) keine Rechtsgültigkeit bzw. entfalten keine Rechtskonsequenzen. Einzig wenn die Kommune ergänzend zum KWP (Kommunalen Wärmeplan) eine Satzung für ein bestimmtes Baugebiet erlässt, erhält der Teil des KWPs für das ausgewiesene Baugebiet Rechtscharakter.
Im neuen GModG soll die Kontrolle der Einhaltung der Biostreppe durch den Schornsteinfeger erfolgen. Wird diese Kontrolle jährlich durchgeführt, was bei Brennwertgeräten einen zusätzlichen jährlichen Besuch erfordern würde? Darf diese Kontrolle ausschließlich vom bevollmächtigten Schornsteinfeger vorgenommen werden?
Der Referentenentwurf weist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in § 97 GModG klar definierte Prüfaufgaben zu. Die Bio-Treppe nach § 43 GModG (Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, Wasserstoff bei Gas/Öl-Heizungen) gehört ausdrücklich nicht dazu.
Die Einhaltung der Bio-Treppe wird stattdessen vollständig über das Lieferantennachweissystem abgewickelt (§ 96 Abs. 4 und 5 GModG):
- Der Lieferant bestätigt mit jeder Abrechnung, dass die Anforderungen nach § 43 Abs. 1 und 2 GModG im Abrechnungszeitraum erfüllt wurden.
- Der Eigentümer oder Belieferte bewahrt diese Abrechnungen und Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage mindestens 5 Jahre nach Lieferung auf.
- Die zuständige Landesbehörde kann die Vorlage auf Verlangen fordern — aber es gibt keine anlasslose regelmäßige Kontrolle durch den Schornsteinfeger.
Ein zusätzlicher jährlicher Schornsteinfegerbesuch speziell wegen der Bio-Treppe bei Brennwertgeräten ist damit nicht vorgesehen und nicht erforderlich.
Welche Nachweispflichten entstehen gegenüber Schornsteinfegern?
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger behält seine bisherigen Prüfaufgaben, die im GModG in § 97 geregelt sind. Für das SHK-Handwerk relevant sind:
Bei neu eingebauten Heizungsanlagen (im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme oder der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau) prüft er:
- Ob die energetische Qualität der Anlage den Anforderungen entspricht
- Ob Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr ausgestattet sind (§ 61 GModG)
- Ob Umwälzpumpen mit Einrichtungen zur selbsttätigen Leistungsanpassung ausgestattet sind (§ 64 GModG)
- Ob bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 Abs. 1 GModG begrenzt ist
- Ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse nach § 45 Nr. 1 GModG eingehalten werden — also: automatische Beschickung und zulässige Brennstoffe.
Wie wird sichergestellt, dass ab 2029 ausreichend grüne Brennstoffe für die „Biotreppe
Wie die „Biotreppe” bzw. die ab 2029 einzuführende Mindest-Bioquote erfüllt werden soll, wird im Referentenentwurf nicht ausgeführt. Derzeit ist offen, woher die Bio-Brennstoffe kommen sollen.
Gibt es Statistische Daten wie viel grüne Energie aus Deutschland für die Heizung zur Verfügung gestellt werden kann?
Die European Biogas Association (EBA) spricht in Europa von einem jährlichen Biomethan-Produktionspotential von bis zu 260 TWh im Jahr 2030. Für Deutschland wird im Jahr 2030 ein Potenzial zwischen 40 und 55 TWh Biomethan erwartet. Das entspricht einem Markwachstum von 350 – 500 % gegenüber der aktuell in das Erdgasnetz eingespeisten Menge Biomethan von ~13,5 TWh (2024). Da aber allein Deutschland aktuell einen Gasverbrauch von ca. 400 TWh aufweist bleibt eine große Lücke zwischen derzeitigem Bedarf und Produktion. Der Bedarf an Bio-Brennstoffen wird europaweit künftig steigen, insoweit ist nicht absehbar, woher die Bio-Brennstoffe kommen sollen.
Wird im neuen GModG die Problematik von Etagenheizungen thematisiert, oder bleiben die bisherigen Regelungen für diese Anlagen unverändert bestehen?
Nach dem derzeitigen Stand wird es im GModG für neu eingebaute Heizungsanlagen keine Vorgaben für einen Erneuerbare-Energien-Anteil geben außer der „Biotreppe” für neu eingebaute Gasheizungen ab 2029. Für Etagenheizungen bedeutet das: Öl- und Gasheizungen dürfen weiterhin eingebaut werden – es müssen ab 2029 jedoch die Vorgaben der „Biotreppe” eingehalten werden. Die bisherigen Anforderungen im GEG sind ersatzlos gestrichen worden.
Die 65-Prozent-Regelung wird im GMG gestrichen, doch stellt dies für Verbraucher eine Täuschung dar, da die Steigerungen der „Biotreppe
Im Eckpunktepapier zum GMG ist eine sogenannte „Biotreppe” vorgesehen. Sie soll vorschreiben, dass neu eingebaute Öl- und Gasheizungen ab 2029 mindestens 10 Prozent klimafreundliche Brennstoffe nutzen. Wie sich dieser Anteil danach schrittweise erhöhen soll, um bis 2045 Treibhausgas-Neutralität zu erreichen, ist bislang noch nicht festgelegt. Die genauen Vorgaben werden erst im endgültigen Gesetzestext stehen.
Außerdem sieht das Eckpunktepapier eine erneute Evaluierung des Gebäudesektors im Jahr 2030 vor. Dabei soll geprüft werden, ob zusätzliche Maßnahmen nötig sind. Wenn das Klimaziel, die Treibhausgas-Emissionen bis 2030 um 65 Prozent gegenüber 1990 zu senken, nicht erreicht wird, ist mit strengeren Regelungen zu rechnen.
Wann werden die drei Stufen der „Biotreppe
Die konkreten Stufen der „Biotreppe” sollen spätestens im Gesetzentwurf zum GMG festgelegt werden, der bis Ostern veröffentlicht werden soll. Falls sich die neue „Biotreppe” am aktuellen Stufenplan des GEG orientiert, ist kein gleichmäßiger (linearer) Anstieg zu erwarten, sondern ein Anstieg in festgelegten Stufen.
Wie verhält sich die Reform im Punkt „gedeckelte
Im aktuellen Referentenentwurf werden keine Angaben zu Vorlauftemperaturen gemacht. Die Fördervoraussetzungen sind nicht im GEG oder GModG geregelt, sondern in der Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Daher wird sich an den Fördervoraussetzungen durch das GMG nichts direkt ändern.
Die Bundesregierung hat im Eckpunktepapier angekündigt, dass die Finanzierung der BEG bis 2029 sichergestellt ist. Zum aktuellen Zeitpunkt kann jedoch noch nicht gesagt werden, ob das Förderprogramm 1:1 weiterlaufen wird oder ob sich die Förderrichtlinie ändern wird.
Wenn ich heute neu baue: Darf ich Gas oder Öl einbauen? Welche Übergangsregelungen gelten bis 2030?
Bis zum Inkrafttreten des GModG (Tag nach Verkündung) gilt das bisherige GEG weiter. Ab Inkrafttreten gilt: Beim Einbau einer Gas- oder Ölheizung im Bestandsgebäude entfällt die 65-%-Pflicht. Nur die Vorgabe zur Bio-Treppe bleibt, leicht verändert, erhalten. An dem Punkt unterscheidet sich das GEG nicht von den Vorgaben des GModG.
Für den Neubau gelten folgende Regelungen gestaffelt nach Inkrafttreten:
- Ab Inkrafttreten Artikel 1 (ein Tag nach Verkündung): Im Neubau sind die Maßgaben der §§ 42–46 GModG einzuhalten (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 GModG). Eine Gas- oder Ölheizung ist damit auch im Neubau grundsätzlich zulässig, sofern die Bio-Treppe ab 2029 eingehalten wird. Eine Stromdirektheizung im Neubau mit Wohnungen (vermietet) ist nur zulässig, wenn das Gebäude die baulichen Wärmeschutzanforderungen um mindestens 45 % unterschreitet (§ 10 Abs. 4 GModG).
- Ab 01.01.2028 (Artikel 3): Neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, müssen als Nullemissionsgebäude errichtet werden — also ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort (§ 10a GModG). Für diese Gebäude scheidet eine reine Gas- oder Ölheizung aus.
- Ab 01.01.2030 (Artikel 4): Alle neu zu errichtenden Gebäude müssen als Nullemissionsgebäude errichtet werden (§ 10 GModG neu). Ab diesem Zeitpunkt darf am Standort keine CO2-Emission aus fossilen Brennstoffen mehr verursacht werden. Eine reine Gas- oder Ölheizung ist dann auch im Neubau nicht mehr möglich — es sei denn, der fossile Anteil wird durch die Bio-Treppe (60 % ab 2040) und ab 2045 durch eine letztlich hundertprozentige Biobrennstoffnutzung kompensiert.
Wie unterscheiden sich künftig Anforderungen zwischen EFH und MFH in der Wärmeplanung?
Überhaupt nicht. Ob nun gebäudeindividuell oder über ein Wärmenetz das Gebäude künftig mit Wärme versorgt wird, hängt nicht von der Gebäudeart ab. Hier wird es künftig darauf ankommen, ob ggf. seitens der Kommune über eine Bausatzung in den verschiedenen Baugebiete Vorgaben gemacht werden.
Wie stark beeinflusst die kommunale Wärmeplanung meine Beratung?
Eine kommunale Wärmeplanung ist zunächst nur eine Datenerhebung. Solange keine Wärmenetze mit Anschluss- oder Nutzungspflichten entstehen, sollten Kunden immer die Lösung wählen, die für ihr Gebäude am besten und effizientesten ist. Ob dies nun der Anschluss an ein Wärmenetz oder eine dezentrale Wärmeversorgung ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
Für eine gewisse Planungssicherheit in den kommenden Jahren lohnt es sich jedoch, sich mit der kommunalen Wärmeplanung auseinanderzusetzen und gegebenenfalls das Gespräch mit kommunalen Entscheidungsträgern zu suchen. Der Fachverband beobachtet, dass viele Netzbetreiber, insbesondere Stadtwerke, hier Chancen für ihr Geschäft sehen und teilweise ausschließlich auf Wärmenetze setzen – auch in Gebieten, in denen dies nicht die effizienteste Lösung ist. Mit Ihrer Beteiligung können Sie kommunale Politiker überzeugen und dafür sorgen, dass die Perspektive und Fachkompetenz des Handwerks Gehör finden. Wichtig ist also, dass man sich mit dem jeweiligen Wärmeplan einer Kommune auseinandersetzt und den Kontakt zur kommunalen Verwaltung bzw. den Stadtwerken sucht und dort erfragt, inwieweit die im jeweiligen Wärmeplan aufgeführten Wärmenetzeignungsgebiete tatsächlich mit einem Wärmenetz versehen werden sollen und bis wann. Erst mit diesen Informationen, kann der Hausbesitzer eine umfassende Entscheidung für das Gebäude treffen. Dabei ist zu beachten, dass aktuell eine Versorgung über Wärmenetze in den meisten Fällen die teuerste Lösung darstellt.
Das Thema CO2-Einsparung wird zwar angesprochen, aber die Besteuerung von CO2 nicht. Hier wurde bisher von einer vier- bis sechsfachen Kostenentwicklung gesprochen. Wie ist die Prognose?
Durch das ETS-II-Abkommen wird der Emissionshandel von CO2 ab dem Jahr 2028 eingeführt. Verschiedenen Studien zufolge wird sich der Preis für eine Tonne CO2 irgendwo im Bereich von 100 bis 300 Euro einpendeln, wobei aktuell der Preis für die Tonne CO2 in Deutschland bei 65 Euro liegt. Hinzu kommt, dass immer weniger Gebäude am Gasnetz angeschlossen sind und sich dieser Trend weiterhin fortsetzen wird. Damit werden die Nutzungsentgelte auf immer weniger Anschlussnehmer aufgeteilt. Eine genaue Preisvorhersage kann nicht getroffen werden, es ist aber künftig mit einer deutlichen Preissteigerung zu rechnen.
Fragen und Antworten zum EWärmeG
Eine Sondersituation entsteht in Baden-Württemberg durch das Nebeneinander von Erneuerbare-Wärmegesetz (EWärmeG) im Land und Gebäudeenergiegesetz/Gebäudemodernisierungsgestz (GEG/GMG) im Bund.
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Wie wirken sich die Vorgaben des EWärmeG Baden-Württemberg auf das neue GModG aus?
Die bisherige Konkurrenzsituation zwischen GEG und EWärmeG BW entstand dadurch, dass § 71 GEG mit seiner 65-%-EE-Pflicht inhaltlich in denselben Regelungsbereich eingriff wie das EWärmeG — nämlich den Einsatz erneuerbarer Energien beim Heizungstausch im Bestand. Nach dem Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht” (Art. 31 GG) überlagerte § 71 GEG das EWärmeG dort, wo es strengere oder gleichrangige Anforderungen stellte.
Mit der vollständigen Streichung des § 71 GEG durch das GModG entfällt diese bundesrechtliche Überlagerung. Nach derzeitiger Einschätzung dürfte das EWärmeG BW ab Inkrafttreten des GModG weiter uneingeschränkt für den Heizungstausch im Bestand in Baden-Württemberg gelten. Die bisherige Pflicht — beim Heizungstausch im Bestand mindestens 15 % des Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken — bleibt damit erhalten.
Gestützt wird diese Einschätzung durch § 9 GModG (Länderregelung), der explizit bestehen bleibt und den Ländern Raum für eigene EE-Anforderungen lässt, sowie durch § 106 Abs. 5 GModG, der den Ländern ausdrücklich weitergehende Anforderungen bei der Solarenergie gestattet — was zeigt, dass der Gesetzgeber Landesrecht im Energiebereich grundsätzlich nicht abschließend verdrängen will.
Was gilt für mich konkret – EWärmeG BW, GEG oder künftig GModG?
Bis zum Inkrafttreten des GModG gilt nach derzeitigem Stand das GEG in Kombination mit dem EWärmeG. Das EWärmeG wird auch nach Inkrafttreten des GModG weiter zu beachten sein (für weitere Informationen siehe vorherige Frage). Derzeit plant die Bundesregierung, das „Scharfschalten” der Übergangsfristen per Gesetzesänderung des GEG zu verschieben. So soll die derzeitige ablaufende Übergangsfrist vom 30.06.2026 in Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) auf den 30.10.2026 verschoben werden. Dadurch würde verhindert, dass die 65%-EE-Regelung des GEG doch noch zu beachten wäre, wenn auch nur für kurze Zeit bis zum Inkrafttreten des GModG. Wie verhält es sich in Zukunft mit Anlagen, die unter dem jetzigen GEG eingebaut sind, müssen diese Anlagen das GEG erfüllen oder das neue GModG?
Der Referentenentwurf folgt grundsätzlich dem Prinzip, dass das zum Zeitpunkt des Einbaus geltende Recht maßgeblich ist.
Die drei Fallgruppen im Überblick
- Fallgruppe 1: Anlagen eingebaut vor dem 1. Januar 2024 bzw. Beauftragung vor dem 01.01.2024
Für Heizungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 — also noch unter dem alten GEG ohne Bio-Treppe — eingebaut wurden, gilt: Keine Bio-Treppe-Pflicht. Bestandsanlagen aus der Zeit vor der GEG-Novelle 2023 sind von der EE-Pflicht und damit auch von der Pflicht zur Verwendung von Bio-Brennstoffen (Biotreppe) generell nicht betroffen.
Für diese Anlagen gelten weiterhin die allgemeinen Betreiberpflichten des GModG (§§ 58–60c GModG): Wartung, Instandhaltung, hydraulischer Abgleich, Heizungsprüfung etc.. - Fallgruppe 2: Anlagen eingebaut zwischen 1. Januar 2024 und Inkrafttreten GModG (Artikel 1)
Alle Gas- und Ölheizungen, die nach den Vorgaben des GEG ab dem 1.01.2024 eingebaut, müssen die Vorgabe der Biotreppe, also min. 15% EE-Anteil ab dem 1.01.2029 einhalten. - Fallgruppe 3: Anlagen eingebaut nach Inkrafttreten GModG (Artikel 1)
Für alle Neueinbauten ab diesem Zeitpunkt gilt von Anfang an § 43 GModG mit der neuen Bio-Treppe (10 % ab 2029, 30% ab 2035, 60 % ab 2040 und 100% ab 2045; siehe Bild unten).

Fragen und Antworten zur Beratung von Kunden
Angekündigt ist, dass die Pflicht zur Beratung entfallen soll, wie sie das GEG momentan vorschreibt. Dennoch sind in der Absprache mit Kunden wichtige Dinge weiterhin zu beachten.
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Was rät der Fachverband für die Kommunikation gegenüber Endkunden?
Obwohl die Paragrafen 71 und 72 nun gestrichen werden und damit die Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien, bleiben doch die Klimaschutzziele erhalten. Insoweit führt am Einsatz von erneuerbaren Wärme-/Energieerzeugungssystemen kein Weg vorbei. Das bedeutet, die Wärmepumpe ist und bleibt insbesondere für die Zukunft der Wärmeerzeuger Nr. 1, wenn es um eine langfristig sichere und bezahlbare Heizungsanlage geht. Auch Holz- und Pelletheizung werden weiterhin eine Rolle spielen.
Hier muss im Beratungsgespräch weiterhin und auf Grund der fehlenden Verpflichtung durch das kommende GModG noch verstärkt der Fokus gesetzt werden.
Da noch viele Fragen offen sind und die politische Debatte um das neue GModG erst begonnen hat, sollte die Beratung durch den SHK-Betrieb nach geltendem Recht, also nach den derzeitigen Regelungen des GEG, erfolgen. Insoweit muss in Bezug auf die aktuelle Debatte um das GModG lediglich nachvollziehbar auf die aktuellen Entwicklungen und die daraus möglichen gesetzlichen Änderungen zum GModG hingewiesen werden. Es müsste daher ein Hinweis an den Kunden gegeben werden, dass sich die Rechtslage in den nächsten Monaten noch drastisch ändern kann bzw. wird. Insoweit ist es aus rechtlicher Sicht dringend angeraten dies schriftlich zu dokumentieren, z. B. in einem Beratungsbericht, den der Kunde gegenzeichnet.
Wie sollen Mieter vor stark steigenden Heizkosten geschützt werden?
Schutzinstrument 1: Einschränkung des Einbaus von Stromdirektheizungen (§ 46 GModG)
Der direkteste Mieterschutz gegen unwirtschaftliche Heizungen findet sich in § 46 GModG: Eine Stromdirektheizung darf in einem Bestandsgebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach §§ 16 und 19 GModG um mindestens 30 % unterschreitet. Ausgenommen davon sind Ein-/Zweifamilienhäuser in denen der Besitzer selbst wohnt.
Stromdirektheizungen haben zwar niedrige Investitionskosten, aber sehr hohe Betriebskosten. Das Gesetz verhindert damit, dass Vermieter auf Kosten der Mieter besonders günstige aber im Betrieb teure Heizlösungen einbauen.
Schutzinstrument 2: Beschränkte Modernisierungsumlage bei Wärmepumpen (§ 559f BGB)
Neu ins Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt wird § 559f BGB — eine spezifische Schutzregel für Mieter beim Einbau von Wärmepumpen durch den Vermieter.
Grundregel: Der Vermieter kann die Modernisierungskosten nach § 559 BGB (8 % p.a. umlagefähig) oder § 559e BGB nur dann in voller Höhe auf die Mieter umlegen, wenn er nachweist, dass die Wärmepumpe eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,5 erreicht.
Dieser Nachweis muss:
- von einem Fachunternehmer erbracht werden
- auf Basis der VDI 4650 Blatt 1 (Berichtigung 2024-08) oder eines gleichwertigen Verfahrens erstellt werden
- vor der Inbetriebnahme vorliegen — nicht anhand von Betriebswerten
Wird der Nachweis nicht erbracht, kann der Vermieter für die Mieterhöhung nur 50 % der aufgewendeten Kosten als Bemessungsgrundlage ansetzen. Das schützt Mieter davor, dass eine schlecht ausgeführte oder für das Gebäude ungeeignete Wärmepumpe vollständig auf sie umgelegt wird.
Kein Nachweis erforderlich (also volle Umlage möglich) bei Gebäuden:
- Errichtet nach 1996
- Mindestens nach WSchV 1994 gedämmt oder nachgerüstet
- Nach Sanierung auf GModG-Niveau (§ 38)
- Betreibbar mit max. 55 °C Vorlauftemperatur bei Normaußentemperatur
Schutzinstrument: Kohlendioxidaufteilungsgesetz: Kostenteilung Bio-Treppe, Netzentgelte und CO₂-Kosten (§§ 5a–5b CO₂KAG neu)
Das erweiterte CO₂-Kostenaufteilungsgesetz regelt die Verteilung der Mehrkosten, die aus der Bio-Treppe und den steigenden CO₂-Preisen für Mietwohngebäude entstehen. Vermieter und Mieter tragen diese Kosten jeweils zur Hälfte:
| Ab Datum | Was wird geteilt? |
| 1. Januar 2028 | Erdgas-Netzentgelte nach § 40 Abs. 3 Nr. 4 EnWG |
| 1. Januar 2028 | CO₂-Kosten |
| 1. Januar 2029 | Mehrkosten der biogenen Brennstoffe, begrenzt auf den biogenen Anteil von max. 30 % am insgesamt verbrauchten Brennstoff |
Durch die Abschaffung der Beratungspflicht beim Einbau fossiler Heizungen entsteht die Sorge vor Regressforderungen von Kunden, da die Betriebskosten dieser Anlagen voraussichtlich stark steigen werden. Wird der Fachverband ein Beratungsprotokoll für Fachbetriebe zur Verfügung stellen?
Nur weil es künftig im GModG keine gesetzliche Beratungspflicht beim Einbau fossiler Heizungen mehr gibt, bedeutet das nicht, dass auf eine Beratung vollständig verzichtet werden darf. Im Zusammenhang mit einer vertraglichen Nebenpflicht ist es Aufgabe des SHK-Betriebs eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Insoweit hat der Betrieb auf die aktuellen Diskussionen und Entwicklungen hinzuweisen. Hier kommt der Verfügbarkeit von z. B. Biogas und der entsprechenden Preisgestaltung in naher Zukunft eine besondere Rolle bei der Entscheidung für eine Gasheizung zu. Der Fachverband wird seine Mitgliedsbetriebe unterstützen, sobald der endgültige Gesetzestext vorliegt. Bis dahin kann das Beratungsprotokoll nach GEG weiterhin verwendet werden.
Muss ich Kunden aktiv auf die „Biotreppe
Ja. Die im GModG aufgeführte „Biotreppe” ist nichts Neues – bis auf den Namen. Auch das momentan noch geltende GEG beinhaltet eine „Biotreppe”. Ob es nun eine gesetzliche Beratungspflicht, wie derzeit im GEG aufgeführt, gibt oder nicht, der Fachbetrieb hat auf Grund seiner gesetzlichen Hinweispflichten eine Beratungspflicht. Insoweit sollte allgemein auf eine mögliche Preisentwicklung, z. B. mit den Beratungshinweisen zum GEG, hingewiesen werden.
Hafte ich, wenn ein Kunde sich bewusst für Gas entscheidet und später politische Verschärfungen kommen?
Im Zusammenhang mit einer vertraglichen Nebenpflicht ist es Aufgabe des SHK-Betriebs eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Insoweit hat der Betrieb auf die aktuellen Diskussionen und Entwicklungen hinzuweisen. Hier kommt der Verfügbarkeit von Biogas bzw. Bioöl und der entsprechenden Preisgestaltung in naher Zukunft eine besondere Rolle zu, bei der Entscheidung für eine Gas-/Ölheizung. In diesem Zusammenhang sind die Unwägbarkeiten bzgl. Nutzungsdauer und Preisentwicklung aufzuzeigen. Erfolgt dies, wird der SHK-Betrieb seiner vertraglichen Nebenpflicht aus heutiger Sicht gerecht.
In kleinen Kommunen mit weniger als 15.000 Einwohnern wird Planung vereinfacht – heißt das mehr Unsicherheit für Kunden?
Egal ob in kleinen oder großen Kommunen: Eine Wärmeplanung ist zunächst nur eine Datenerhebung. Nur weil ein Gebiet als „wärmenetzgeeignet” ausgeschrieben ist, heißt das nicht, dass dort mit Sicherheit ein Wärmenetz entsteht oder gar wann. Kunden sollten sich daher nicht von Wärmeplänen verunsichern lassen, sondern immer die für ihr Gebäude passende und effizienteste Lösung wählen. Dass kommunale Wärmepläne oft Verwirrung stiften, lässt sich nicht vermeiden – hier sind Sie als Fachbetrieb gefragt, aufzuklären und professionell zu beraten.
Wie stellt das neue GModG sicher, dass Eigentümer von jüngeren Bestandsanlagen (zwischen zwei und fünf Jahren) nicht überproportional von steigenden Kosten betroffen sind, die durch den verpflichtenden Anteil erneuerbarer Energien beim Inverkehrbringen von Brennstoffen entstehen?
Das neue GModG wird nach aktuellem Stand keine speziellen Regelungen enthalten, um Eigentümer von relativ neuen Bestandsanlagen gezielt vor steigenden Kosten durch den verpflichtenden Anteil erneuerbarer Brennstoffe zu schützen. Die Klimaziele der Bundesregierung und die damit verbundenen Preiserhöhungen bei den Brennstoffpreisen sind bereits seit einiger Zeit bekannt Der geplante Schutz von Mietern vor „unwirtschaftlichen” Heizungen wird im Kohlendioxidaufteilungsgesetz geregelt (siehe vorherige Ausführungen dazu).
Welche Mehrkosten entstehen Kunden mit Bestandsheizungen, die keine „Biotreppe
Mit der Einführung einer Grüngasquote von einem Prozent für erneuerbare Energien beim Inverkehrbringen von Gas und Heizöl ab 2028 wird sich voraussichtlich zunächst kein deutlich spürbarer Preisanstieg ergeben. Wie schnell die Quote steigt und wie hoch sie sein wird, ist derzeit noch unklar und wird erst mit dem Gesetzesentwurf (voraussichtlich Sommer 2026) festgelegt.
