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Aufbewahrungsfristen für das Jahr 2024Zu Beginn jedes neuen Jahres besteht die Möglichkeit, sich im Bereich der Unterlagen-Archivierung von sogenannten „Altlasten“ zu trennen. Aus der Übersicht können Sie die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nach Handels- und Steuerrecht für das Jahr 2024 entnehmen. Dies bedeutet, dass Unterlagen aus Jahren vor den in der Übersicht angegebenen Daten im Jahr 2024 entsorgt werden können. Zur Abwehr bzw. Durchsetzung von zivil- bzw. öffentlich-rechtlichen Ansprüchen kann im Einzelfall (insbesondere im Hinblick auf Beweiszwecke) ggf. dennoch eine längere Aufbewahrung angezeigt sein.
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Änderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude / Einzelmaßnahmen (BEG-EM) Gültig ab 1. Januar 2024Als der Bundestag am 8. September 2023 die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen hat, wurde auch verlangt, die Bundesförderung für effiziente Gebäude / Einzelmaßnahmen (BEG-EM) zu ändern. Nun hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine neue Förderrichtlinie erstellt. Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat am 21. November dieser Richtlinie zugestimmt, die nun vom BMWK veröffentlicht wird und zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Die wesentlichen Änderungen haben wir für Sie auf Basis einer Veröffentlichung des ZDH zusammengestellt. Sobald das Ministerium die gesamte Richtlinie veröffentlicht, werden wir Sie detailliert über die Neufassung informieren. Aber Achtung: Die BEG-Förderung wird aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert, den das Bundesverfassungsgericht am 15. November 2023 für grundgesetzwidrig erklärt hat. Zwar gilt die jetzt verhängte Sperre für den KTF nach Aussage der Bundesregierung nicht für die BEG. Trotzdem bleibt unklar, wie das Förderprogramm langfristig gegenfinanziert werden soll. Hier muss die Bundesregierung jetzt schnell Maßnahmen ergreifen. Ansonsten wird die Verunsicherung bei den Betrieben und deren Kunden nicht überwunden werden können.
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Merkblatt Jugendarbeitsschutz im BetriebFür Jugendliche liegt die Arbeitswelt der Erwachsenen außerhalb ihrer bisherigen Erfahrungen. Sie benötigen zum Einstieg in den betrieblichen Alltag eine fachliche Anleitung und Sie bedürfen eines besonderen Schutzes bei der Arbeit, bei der Ausbildung oder im Praktikum. Bei der Beschäftigung eines Jugendlichen muss der Arbeitgeber auch die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) beachten, um Jugendliche vor den Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Jugendliche können als Schülerpraktikanten oder als reguläre Auszubildende im Betrieb tätig sein. Ein Merkblatt der Basiknet GmbH informiert über die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben, die bei der Beschäftigung von Jugendlichen zu beachten sind. Das Merkblatt kann im Downloadcenter des Fachverbandes von Mitgliedsbetrieben kostenlos heruntergeladen werden. Die Basiknet GmbH ist Partner des Fachverbandes und unterstützt Betriebe mit dem Tool SHK-Arbeitssicherheit bei der Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes. Mitgliedsbetriebe können SHK-Arbeitssicherheit zu Sonderkonditionen nutzen. SHK-Arbeitssicherheit basiert auf zwei Bausteinen, die auf die Bedürfnisse des SHK-Handwerks zugeschnitten sind: Dem Online-Arbeitsschutzportal über das Internet und der persönlichen Beratung bei der Ersteinrichtung des betrieblichen Arbeitsschutzes und bei der Regelbetreuung. Weitere Informationen und ein Flyer, mit dem Mitgliedsbetriebe eine unverbindliche Beratung anfordern können, finden sich ebenfalls im Downloadcenter des Fachverbandes.
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Arbeitsvertragsmuster und ZusatzvereinbarungenAufgrund der zum 01. August 2022 wirksam gewordenen gesetzlichen Änderung des Nachweisgesetzes hat der Fachverband SHK seine Arbeitsvertragsmuster für die Bereiche SHK und OL überarbeitet. Die vier Arbeitsvertragsmuster sowie mögliche Zusatzvereinbarungen zu den Arbeitsverträgen für gesonderte Bereiche wie Nutzung Firmenfahrzeuge, Arbeitszeitkonten, Führerschein, Fortbildung sind im Download verfügbar.
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Das neue GEG 2023ff – erste Fakten zum Entwurf der BundesregierungAb 1. Januar 2024 gibt es nach dem am 19. April 2023 veröffentlichten Regierungsentwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) keine neue Heizung ohne einen mindestens 65 Prozent umfassenden erneuerbaren Energien Anteil. Aus Betriebssicht ist es ratsam, sich frühzeitig auf die zu erwartenden Änderungen einzustellen!
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Merkblatt Jahressteuergesetz 2022 - Nullsteuersatz bei PhotovoltaikIm Jahressteuergesetz 2022 wird u.a. die rechtliche Grundlage für den Nullsteuersatz für Lieferungen von Photovoltaikanlagen aufgegriffen (§12 Abs. 3 UstG). Im Merkblatt zum Jahressteuergesetz 2022 werden Details zum Nullsteuersatz geklärt wie beispielsweise die Definition von wesentlichen Komponenten, die ebenfalls vom Nullsteuersatz erfasst werden sowie die Erläuterung der einheitlichen Leistung, aus der deutlich wird, welche ergänzenden Leistungen ebenfalls vom Nullsteuersatz erfasst.
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Wärmeplanungsgesetz (WPG)Am 21. Juli 2023 veröffentlichte das Bundesministerium für Wohnen, Städtebau und Bauwesen (BMWSB) den Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes (WPG). Das Gesetz wird im Herbst im Bundestag und Bundesrat behandelt und soll zeitgleich mit dem Gebäudeenergiengesetz zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Nachstehend finden Sie den Entwurf sowie die Stellungnahmen des ZVSHK und ZDH dazu.
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Tarifverhandlungen 2023Im März 2023 wurden die Tarifverhandlungen für die neuen (Lohn-) Tarifverträge erfolgreich abgeschlossen. Zur Information der Mitgliedsbetriebe finden Sie hier die vorliegenden Tarifinformationen in Form des Tarifrundschreibens vom 19.04.2023 und die Aufstellung der Lohnberechnung der kaufmännischen Angestellten und Meister für die einzelnen Lohngruppen. Die neuen Tarifverträge werden sobald diese vorliegen eingestellt.
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Abrechnung von Sondergeräten – Liste unterstützt InnungsfachbetriebeImmer wieder stellt sich beim Einsatz von Sondergeräten die Frage, wie diese dem Kunden gegenüber abgerechnet werden können. Der Fachverband bietet den Mitgliedsbetrieben dafür eine Orientierungshilfe. Die Liste beinhaltet Durchschnittswerte aus verschiedenen Quellen der SHK-Branche. Daher sind die angegebenen Werte lediglich Orientierungsgrößen, die eine individuelle betriebsspezifische Kalkulation in keinem Fall ersetzen können.
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Produktkatalog 2023 des ZVSHK: Publikationen, Produkte und HilfsmittelDer Produktkatalog 2023 des ZVSHK enthält eine Komplettübersicht über neue Publikationen, Produkte und Hilfsmittel, die über den Onlineshop der Berufsorganisation bestellt werden können und die Innungsbetriebe bei ihrer täglichen Arbeit unterstützen. Die digitale Fassung bringt den User mit nur wenigen Klicks sofort von der Produktbeschreibung zum Onlineshop. Nach dem Bestellvorgang kann auf die meisten georderten Arbeitsmittel und Publikationen sofort zugegriffen werden.
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Neue Daten für den Berechnungsregen für die DachentwässerungFür die Bemessung der Regenwasseranlagen (Dachabläufe, Dachrinnen und Regenwasserfallleitungen) ist die örtliche Niederschlagsmenge maßgeblich. Die Bemessung erfolgt nach DIN 1986 Teil 100, Ziffer 14.2.2 für den Berechnungsregen sowie nach Ziffer 14.2.6 für die Notentwässerung. Für die Dachentwässerung ist der Bezug der sogenannte Berechnungsregen. Der Berechnungsregen r(5,5) wird für eine Regendauer von 5 Minuten mit einer maximalen Regenmenge, die statistisch alle 5 Jahre auftreten kann, ermittelt. Für die Bemessung der Notentwässerung r(5,100) gilt eine maximale Regenmenge in 5 Minuten, die statistisch alle 100 Jahre auftreten kann. Im Anhang A.1 der DIN 1986 Teil 100 sind die oben angeführten Regenspenden für ausgewählte Orte in Deutschland aufgeführt. Für die genaue örtliche Ermittlung der Regenspenden sind allerdings die Werte des Deutschen Wetterdienstes nach KOSTRA-DWD zu verwenden. Zum Jahreswechsel 2022/2023 veröffentlicht die Abteilung Hydrometeorolgie des Deutschen Wetterdienstes (DWD) einen neuen Datensatz - KOSTRA-DWD-2020. Schon einige Zeit zuvor ist der vorangegangene Datensatz KOSTRA-DWD 2010 angepasst worden (KOSTRA-DWD-2010R). Im Gegensatz zum KOSTRA-DWD-2010R sind in der neuen Version 2020 auch die sehr kurzen Dauerstufen (D = 5 min) von einer teils deutlichen Anhebung betroffen. Für die Anwendung von Berechnungssoftware, wie der ZVSHK Fachinformation und Berechnungssoftware -Bemessung von vorgehängten und Innenliegenden Rinnen- oder anderer Software wird den Betrieben empfohlen, für die Auslegung der Dachentwässerung nicht mehr die im Programm voreingestellten Werte über die Städte zu nutzen, sondern sich vorab über die standortbezogenen Regenspenden nach KOSTRA-DWD 2020 zu informieren und die individuelle Eingabemöglichkeit des Programms zu nutzen. Der ZVSHK wird seine Berechnungssoftware schnellst möglichst anpassen.
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Nachhaltige Unternehmensführung im SHK-Betrieb: Leitfaden exklusiv für InnungsmitgliederNachhaltigkeit bedeutet mehr als nur Umweltschutz. Ebenso wichtig sind wirtschaftliche Stabilität und soziale Verantwortung. Dies schließt sich nicht zwangsläufig aus. Ein nachhaltiges Unternehmensimage entscheidet zukünftig sowohl verstärkt darüber, bei welchem Betrieb künftige Fachkräfte arbeiten möchten, als auch welcher Betrieb kundenseitig entsprechend lukrative Aufträge erhält. Doch wo und wie anfangen? Der Fachverband hat einen Leitfaden exklusiv für seine Mitglieder erarbeitet, in dem er Handlungsempfehlungen gibt und Praxisbeispiele aufzeigt. Die baden-württembergischen Innungsfachbetriebe können diesen kostenlos herunterladen.
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Finanzielle Unterstützung für UnternehmenNähergehende Informationen zum aktuellen Liquiditätskredit sowie bestehenden Förderprogrammen bei anstehenden Digitalisierungsvorhaben hat der Fachverband zusammengefasst.
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Förderprogramme zur DigitalisierungBetriebe habe die Möglichkeit für ihr Digitalisierungsvorhaben Förderungen von Bund und Land in Anspruch zu nehmen. Wer ist antragsberechtigt? Was wird gefördert? Wie wird gefördert? Der Fachverband hat alle wichtigen Informationen für Sie zusammengefasst.
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Verbraucherinformation zum Austausch alter Öl- oder GasheizungenWas ist bei der Modernisierung von alten Öl- und Gasheizungen zu beachten? In Baden-Württemberg muss nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ein Anteil von mindestens 15 Prozent an erneuerbarer Energie bei einem Heizkesseltausch für die neue Zentralheizungsanlage eingesetzt werden. Gleichzeitig soll aber das Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Laufe des Jahres 2023 geändert werden. Demnach soll dann ab 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Damit Betriebe ihre Kunden über den Austausch der alten Öl- und Gasheizungen optimal beraten können, hat der Fachverband eine Verbraucherinformation zusammengestellt. Diese kann als pdf-Datei ausgedruckt, online gestellt oder per Mail versendet werden. Die Word-Datei bietet Ihnen die Möglichkeit die Informationen auch auf das eigene Firmenbriefpapier auszudrucken oder mit Ihrem Logo zu versehen.
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Planen statt improvisieren mit dem CAPAX-RessourcenplanerDurch die hohe Nachfrage und auch wegen der erhöhten Lieferzeit von Material oder unvollständigen Lieferungen besteht im SHK-Handwerk zunehmend der Bedarf an einer langfristig ausgerichteten Kapazitätsplanung. Wer sinnvoll und übersichtlich plant, muss im laufenden Geschäft nicht permanent improvisieren. Das neue Rahmenabkommen des Fachverbandes bietet ein vielseitiges und einfach bedienbares Planungstool hierfür und dies zu Sonderkonditionen für Innungsbetriebe. Es sind immer die gleichen Fragen, die Unternehmer und Projektleiter umtreiben:
Hier kommt CAPAX ins Spiel, die Kapazitäts- und Ressourcenplanung der DIGI-Software GmbH. Mit der digitalen Auftragsplantafel CAPAX erkennt man, in welcher Woche bestimmte Aufträge laufen, bis wann sie abgeschlossen sein müssen und wo sich Projekte ggf. überschneiden. Via „Ampelsystem“ zeigt die Planungssoftware die Auslastung und die noch verfügbaren Ressourcen (Mitarbeiter, Fahrzeuge, Werkzeuge) an. Damit hilft CAPAX dabei, dass jeder SHK-Unternehmer oder Bauleiter jederzeit die Kontrolle behält. Zahlreiche Schnittstellen erleichtern die Kombination mit anderen Branchenprogrammen. Vom neu geschlossenen Rahmenabkommen zwischen dem Fachverband SHK Baden-Württemberg und der DIGI-ZEITERFASSUNG GmbH profitieren Innungsfachbetriebe in Form von Sonderkonditionen. Weitere Informationen finden Mitglieder auf der Webseite www.digi-zeiterfassung.de.
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Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Sonderseite mit allen InformationenDie Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist das neue Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Die BEG wurde zum 1. Januar 2023 novelliert. Kein Download verfügbar. | |
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Verbraucherinformation zur EnSimiMaVDer Fachverband hat zur Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) eine Verbraucherinformation erstellt. Darin wird auf die Anforderungen der Verordnung wie: 1. Heizungsprüfung für gasbeheizte Wohn- und Nichtwohngebäude eingegangen. Damit Betriebe ihre Kunden über die EnSimiMaV optimal beraten können, hat der Fachverband eine Verbraucherinformation zusammengestellt. Diese kann als pdf-Datei ausgedruckt, online gestellt oder per Mail versendet werden. Die Word-Datei bietet Ihnen die Möglichkeit die Informationen auch auf das eigene Firmenbriefpapier auszudrucken oder mit Ihrem Logo zu versehen.
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Steuerliche Förderung nach §35c EStGIm Rahmen des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung fördert das Bundesministerium für Finanzen seit dem 1. Januar 2020 unterschiedliche Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung, nach §35c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Neben dem Gesetzestext detailliert die Energetische Sanierungsmaßnahme Verordnung (ESanMV) die Konditionen und die technischen Mindestanforderungen für die Förderung.
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Befristeter Weiterbetrieb von alten Einzelfeuerstätten nun auch in Baden-Württemberg möglichDas Umweltministerium Baden-Württemberg hat am 15. Dezember 2022 mit einem Vollzugsschreiben an die zuständigen Regierungspräsidien sowie unteren Verwaltungsbehörden bekannt gegeben, dass Einzelfeuerstätten, die den Anforderungen der 1. BImSchV nicht mehr entsprechen und nach den Anforderungen der §§ 25 bzw. 26 der 1. BImSchV außer Betrieb genommen wurden mussten, befristet bis zum 31. Mai 2022 weiter betrieben werden dürfen. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Feuerstätte noch betriebsbereit an einen Schornstein angeschlossen sein muss. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wurde die Feuerstätte bei der Außerbetriebnahme demontiert greift die Ausnahme nicht. Ein Wiederanschließen der Feuerstätte an den Schornstein im Rahmen der Regelungen des Vollzugsschreibens ist ausgeschlossen. Weiterhin muss der Feuerstättenbetreiber im Vorfeld einen Ausnahmeantrag gemäß § 22 der 1. BImSchV bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (i.d.R. das Landratsamt, die untere Immissionsschutzbehörde) stellen. Die jeweilige untere Verwaltungsbehörde legt im Bewilligungsbescheid die jeweiligen Einzelheiten fest, unter denen die Ausnahme genehmigt wird. Außerdem muss der zuständigen bevollmächtigte Schornsteinfeger:in in Kenntnis gesetzt werden, dass die Feuerstätte wieder betrieben wird. In der Folge muss er wiederum einen Feuerstättenbescheid erstellen sowie die Anlage in das Kehrbuch aufnehmen. Die Feuerstätten müssen nach Ablauf der Frist, also ab 1. Juni 2023 wieder gemäß den Vorgaben der §§ 25 und 26 der 1. BImSchV außer Betrieb genommen werden. Die Konsequenz aus der Regelung ist, dass nichts verallgemeinert werden kann. Jede kommunale Behörde entscheidet, ob oder ob nicht und wenn ja unter welchen Bedingungen. Es bleibt also auch zum Jahresausklang „spannend“. Das Vollzugsschreiben des Umweltministeriums sowie die Mustervorlage zur Antragstellung finden Sie im Download.
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Weihnachtsgeld – letzte Fragen einfach geklärtDer ein oder die andere mag es schon nahezu ausgegeben haben, bei manchen gibt es aber noch Unsicherheiten oder Fragen bezüglich der Ansprüche auf Weihnachtsgeld. Das Referat Recht hat für Sie nochmal alle Fälle und Fragestellungen in einem Dokument zusammengefasst
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EnSimiMaV: Verordnung zum Energiesparen bei ErdgasheizungenDas Bundeskabinett hat am 24. August 2022 zwei Energiesicherungs-Verordnungen zugestimmt. Beide Verordnungen basieren auf dem Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG) und sollen einen weiteren Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit leisten. Da das SHK- und OL-Handwerk lediglich von der Mittelfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) Die EnSimiMaV wurde am 16. September 2022 vom Bundesrat verabschiedet und ist ab dem 01.10.2022 anzuwenden. Sie hat eine Geltungsdauer von 24 Monaten. Als weitere Hilfestellungen sind die Fachregeln zur Optimierung von Heizungsanlagen und zum Hydraulischen Abgleich hier aufgeführt ebenso wie eine Checkliste für die Durchführung und Dokumentation (im Word-Format und als beschreibbare pdf-Datei). Für die im Serviceportal SHK registrierten SHK-Mitgliedsbetriebe stellt der ZVSHK demnächst zusätzlich noch eine Abfragestrecke "Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich" zur Verfügung, so dass die verpflichteten Gebäudeeigentümer die Heizungsprüfung und den hydraulischen Abgleich auch digital anfordern können.
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Mit der Kfz-Flottenversicherung Ihren Fuhrpark optimal absichernMit Ihren Firmenfahrzeugen sind Sie den ganzen Tag im Einsatz und müssen sich auf Ihren Fuhrpark verlassen können. Deshalb ist es wichtig, sich umfassend abzusichern, um im Schadensfall keine Sorge haben zu müssen. Mit der Kfz-Versicherung unseres Kooperationspartners Helmsauer steht Ihnen eine interessante Lösung zur Verfügung. Bei einem Stückkostenmodell können Sie bereits vorab mit den auf Sie zukommenden Kosten kalkulieren. Hierbei gelten die Regelungen der Schadenfreiheitsklassen nicht. Wobei Sie dennoch den Umfang des Versicherungsschutzes der einzelnen Fahrzeuge bestimmen können. Mehr Informationen finden Sie im Flyer.
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Nachwuchskampagne/Nachwuchswerbung: Zeit zu startenZeit zu starten - so lautet das Kampagnenmotto der bundesweiten Ausbildungsinitiative des SHK-Handwerks.
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Handwerkskampagne des ZDH „Handwerk macht Schule"Im Rahmen der Handwerkskampagne des ZDH ist das Projekt „Handwerk macht Schule“ in Kooperation mit dem Eduversum-Verlag gestartet, um für eine Ausbildung im Handwerk zu werben. Hierbei geht es um Informationen rund um das Handwerk an Schulen, insbesondere um die gezielte Ansprache von Lehrerinnen und Lehrern. Im Rahmen unserer Kooperation wird der Eduversum-Verlag in den kommenden Jahren ein umfangreiches Paket mit Unterrichtsmaterial erstellen, bei dem Themen und Fragen aus dem Handwerk lehrplankonform in den regulären Fachunterricht eingebracht werden. Dieses Unterrichtsmaterial ist gebündelt auf der Plattform „Handwerk macht Schule“ und wird zusätzlich über „Lehrer-Online“ ausgespielt. Neben dem ZVSHK nutzen dieses Angebot vier weitere Zentralfachverbände des Handwerks, um es mit eigenem Unterrichtsmaterial zu bereichern. (ZVEH, ZVSHK, ZV-Gerüstbau, ZV-Friseurhandwerk, ZV-Kfz) Der dazugehörige Flyer „Schulbank trifft Werkbank“ informiert über das Projekt und soll Gelegenheit geben, dafür als Gemeinschaftsprojekt des deutschen Handwerks an Ihren örtlichen Schulen zu werben bzw. es in Ihre Angebote zur Berufsorientierung einzubeziehen. Den Flyer können Sie im hier herunterladen und selbst ausdrucken oder in gedruckter Form bei uns bestellen unter: info@fvshkbw.de
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