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Steuerentlastung für KWK-Anlagen gestrichen

Gemäß den Vorgaben des Energiesteuergesetzes sind KWK-Anlagen mit einem Mindestjahresnutzungsgrad von 70 Prozent von der Energiesteuer befreit. Dazu musste der Anlagenbetreiber jeweils bis spätestens 31. Dezember des Jahres einen Antrag auf Rückerstattung der bezahlten Energiesteuer beim Hauptzollamt einreichen.

Eine derartige Vergütung kommt jedoch einer Beihilfe gleich und muss daher von der EU notifiziert werden. Die derzeitige Notifizierung lief zum 31.03.2012 aus. Bisher liegt aus unbekannten Gründen keine Verlängerung des Energiesteuergesetzes vor, so dass eine Steuerrückerstattung ab dem 1. April 2012 bis auf Weiteres nicht möglich ist.

Das zuständige Bundesfinanzministerium hat mitgeteilt, dass Anträge auf Steuerentlastung, die eine Verwendung der Einsatzstoffe bis einschließlich 31.03.2012 zum Inhalt haben, weiterhin bearbeitet werden.

Ob, und wenn ja, unter welchen Bedingungen zukünftig die Regelungen des Energiesteuergesetzes weitergeführt werden oder nicht, ist zur Zeit aufgrund des schwebenden EU-Verfahrens nicht absehbar.

Informationen: www.bundesfinanzministerium.de