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Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit

Wer Handwerker schwarz beschäftigt, hat keinen Anspruch auf Beseitigung von Baumängeln. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Schwarzarbeiter in diesem Fall nicht haftet.

Im konkreten Fall ging es um die Klage einer Hausbesitzerin für die der Beklagte eine Grundstücksauffahrt neu gepflastert hatte. Hierfür war ein Werklohn von 1.800 € vereinbart worden, der bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Das Pflaster wies jedoch nicht die notwendige Festigkeit auf. Der Schwarzarbeiter verweigerte die Mängelbeseitigung und wurde daraufhin von der Grundstücksbesitzerin auf Erstattung der dafür erforderlichen Kosten in Höhe von rund 8000 Euro verklagt.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Nichtigkeit des Werkvertrages führe dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen.

Informationen: www.bundesgerichtshof.de