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Werklohnforderungen 2010 verjähren am 31.12.2013

Die Vorschriften über die Forderungsverjährung des Handwerkers auf Werklohn und Vergütung sind mit der Schuldrechtsreform 2002 grundlegend geändert worden. Zum 31.12.2013 führt dies dazu, dass Forderungen aus 2010 gegenüber Privatkunden und Geschäftskunden / Öffentlichen Auftraggebern gleichzeitig zum 31.12.2013 verjähren.  

Die nur noch bis zum 31.12.2001 geltende „geteilte“ Verjährung von 2 Jahren bei Privatkunden und 4 Jahren bei Geschäftskunden bzw. Öffentlichen Aufraggebern ist insoweit nämlich ab 01.01.2002 durch eine einheitliche dreijährige Verjährungsfrist für alle Kundengruppen (Privatkunden, Firmenkunden, Öffentliche Auftraggeber) ersetzt worden.

Der Fachverband rät seinen Mitgliedsbetrieben, die Saldenlisten und Rechnungen durchzusehen, ob noch Zahlungen aus dem Jahre 2010 ausstehen oder noch Rechnungen für Lieferungen und Leistungen aus 2010 zu erstellen sind.

Zahlreiche weitergehende Beispiele für die einzelnen Vertragsarten und auch wie die Verjährung noch rechtzeitig vor dem 31.12.2013 gehemmt werden kann, sind ergänzend im Rundschreiben Recht 6/2013 vom 13.11.2013 zu finden.

Informationen: www.fvshkbw.de