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BGH-Urteil zu Solaranlagen: Gewährleistungsfristen beachten

(Foto: Bausparkasse Schwäbisch Hall)

(Foto: Bausparkasse Schwäbisch Hall)

Solaranlagen erfreuen sich auf deutschen Dächern großer Beliebtheit. Hauherren und Modernisierer muss jedoch bewusst sein, dass die Gewährleistungsfrist für Mängel nur zwei Jahre beträgt. Darauf weist die Bausparkasse Schwäbisch Hall mit Hinweis auf ein gerade ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 318/12) hin.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Landwirt eine Photovoltaikanlage auf seiner Scheune installiert. Schon im darauffolgenden Jahr funktionierte diese nicht mehr einwandfrei. Ein Sachverständiger der Gebäudeversicherung stellte daraufhin Sachmängel an einigen Solarmodulen fest. Drei Jahre nach der Inbetriebnahme der Anlage klagte der Käufer auf Schadenersatz.

Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde ein weiterer Mangel festgestellt und der Verkäufer der Photovoltaikanlage zu Schadenersatz verurteilt. Auch die nächste Instanz sah das so. Der Verurteilte dagegen berief sich weiter darauf, dass die Gewährleistungsansprüche verjährt seien und ging in Revision vor dem BGH. Der gab ihm Recht: Die geltend gemachten Ansprüche verjähren nach zwei Jahren und nicht nach der für Gebäude geltenden Frist von fünf Jahren. Eine Solaranlage sei schließlich kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes.

Informationen: www.schwaebisch-hall.de, http://juris.bundesgerichtshof.de