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EnEV ist am 1. Mai in Kraft getreten

(Grafik: Deutsche Energie-Agentur GmbH/dena)

(Grafik: Deutsche Energie-Agentur GmbH/dena)

Am 1. Mai ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten. Ab dem 1. Januar 2016 gelten damit für Neubauten strengere energetische Anforderungen. So soll der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf um durchschnittlich 25 Prozent gesenkt werden. Ebenfalls soll der Dämmstandard der Gebäudehülle um durchschnittlich 20 Prozent angehoben werden. Bei Bestandsgebäuden gelten weiterhin die Sanierungsvorgaben der EnEV 2009.

Bisher mussten alte Öl- und Gas-Standardheizkessel ausgetauscht werden, die vor 1978 eingebaut wurden. Ab 2015 gilt diese Regelung auch für Kessel, die älter als 30 Jahre sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel mit besonders hohem Wirkungsgrad. Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern genießen auch in Zukunft Bestandsschutz und sind weiterhin von der Austauschpflicht ausgenommen, wenn sie am 1. Februar 2002 selbst darin gewohnt haben. Beim Verkauf muss der neue Eigentümer jedoch der Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren nachkommen. 

Die Regelungen zu Nachtspeicherheizungen wurden im Juli 2013 wieder außer Kraft gesetzt. Diese müssen damit nicht ab dem Jahr 2020 außer Betrieb genommen werden. 

In Zukunft werden alle neu ausgestellten Energieausweise für Wohngebäude verschiedene Effizienzklassen enthalten. Diese Klassen A+ bis H kennen Verbraucher bereits von den Effizienzlabeln bei Elektrogeräten. Diese Neuerung soll vor allem Mietern und Käufern als Orientierungshilfe bei der Immobiliensuche dienen. Die energetischen Kennwerte der Immobilie müssen Verkäufer und Vermieter dann auch mit der Immobilienanzeige veröffentlichen. Bereits vorhandene Energieausweise müssen aber nicht erneuert werden, hier reicht weiterhin die Angabe des Energiekennwerts.

Informationen für Verbraucher: www.co2online.de
Informationen für SHK-Mitgliedsbetriebe: www.fvshkbw.de