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Erneuerbare-Wärme-Gesetz: Welcher Stichtag gilt?

Quelle: Intelligent Heizen

Zum 1. Juli 2015 tritt das novellierte Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg, kurz EWärmeG, in Kraft. Wer eine Heizungsmodernisierung ins Auge fasst, ist gut beraten, sich über die Terminierung Gedanken zu machen.

Denn auf Gebäude, deren Heizanlage vor dem 1. Juli 2015 ausgetauscht wird, kann noch das EWärmeG in der Fassung von 2008 angewendet werden. Das heißt, statt des zukünftig 15-prozentigen Anteils an erneuerbaren Energien, genügen noch zehn Prozent. Bedingung ist jedoch, dass der Austausch komplett abgeschlossen und die neue Heizanlage betriebsbereit eingebaut ist.

Kann jedoch die Umsetzung nicht rechtzeitig bis zum 30. Juni 2015 erfolgen, ist eine Härtefallregelung möglich. Dann kann laut Umweltministerium das EWärmeG nach der bisherigen Fassung angewendet werden, wenn nachfolgende Bedingungen eingehalten werden:

  • für den Austausch der Heizanlage eine Auftragsbestätigung des Hauseigentümers bis zum 31. Mai 2015 vorlag,
  • der SHK-Betrieb dem Hauseigentümer bestätigt hat, dass der betriebsbereite Einbau des Kessels oder anderen zentralen Wärmeerzeugers aus zeitlichen bzw. aus Kapazitätsgründen nicht bis zum 30. Juni 2015 in einem betriebsfertigen Zustand durchgeführt werden kann
  • und der neue Wärmeerzeuger bis zum 31. Oktober 2015 eingebaut wird.

Fazit: Planen Eigentümer in absehbarer Zeit den Einbau eines neuen Heizkessels als Zentralheizung, so sollten sie sich rechtzeitig von Fachleuten beraten lassen.

Informationen: Opens external link in new windowwww.fvshkbw.de, Opens external link in new windowwww.eckring.de