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Wellness privat: Was deutsche Gerichte erlauben und was nicht

(Quelle: ©Tomicek/LBS)

Sauna, Whirlpool, Schwimmbecken – viele Menschen wollen Wellness nicht mehr nur während ihres Urlaubs genießen, sondern auch im Alltag zu Hause. Natürlich ist nicht alles in einer Mietwohnung möglich. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS befasst sich mit Urteilen deutscher Gerichte zur privaten Wellness. 

Ein Wohnungseigentümer leistete sich einen Whirlpool mit 1.200 Litern Wasser und stellte diesen auf seiner Terrasse auf. Doch dann beschwerten sich die darunter wohnenden Nachbarn über die Vibrationen. Auch eine Dämmmatte half nicht, diese Störung vollständig zu beseitigen. Das Amtsgericht Reutlingen (Aktenzeichen 9 C 1190/12) entschied, der Whirlpool müsse abgeschaltet bleiben. Das Wohl der Miteigentümer sei wichtiger als das Interesse des Poolbesitzers.

Wenn ein Eigentümer in seine vermietete Wohnung eine frei stehende Designerbadewanne einbauen lässt, dann entsteht dadurch keine Wohnwerterhöhung in rechtlichem Sinne. Deswegen ist nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 107 C 277/12) eine Mieterhöhung mit dieser Begründung nicht möglich. 

Wenn beim Duschen die Wassertemperaturen erheblich schwanken, dann kann von Wellness keine Rede mehr sein. Das musste ein Wohnungsmieter erfahren. Aus der Maximaltemperatur von 47 bis 48 Grad konnten auch schon mal überraschend 60 bis 61 Grad werden, wenn gleichzeitig ein Nachbar den Wasserhahn aufdrehte. Das sei "ein erheblicher Mangel", stellte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 204 C 349/02) fest. Die Miete durfte um 13 Prozent gemindert werden.

Informationen: Opens external link in new windowwww.lbs.de